Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sodick Deutschland GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen geltend ausschließlich
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
1.2. Unsere Handelsvertreter haben keine Vollmacht, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben gelten nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen stehen in unserem Eigentum; sie unterliegen den
Urheberrechten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich zu machen.
2.3. Der Vertrag kommt mit Zugang unserer vom Besteller gegenzeichneten schriftlichen Auftragsbestätigung
bei uns zustande. Diese Auftragsbestätigung ist allein maßgebend für Art und Umfang der Lieferung. Die darin
festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der bestellten Maschinen und Teile abschließend fest.
Beginnen wir auf Wunsch des Bestellers wegen besonderer Eilbedürftigkeit mit der Lieferung oder Ausführung
der Leistung, bevor eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder gegengezeichnet wurde, kommt der
Vertrag zustande, sobald wir mit der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung z. B. durch Bestellung beim
Vorlieferanten beginnen. In diesem Fall ist allein unser schriftliches Angebot für Art und Umfang der
vertraglichen Leistung maßgebend.
2.4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko und sind berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung
zurückzutreten, soweit wir trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages von unserem Vorlieferanten
wesentliche Zulieferteile nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt
unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich schriftlich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der
Zulieferteile informieren und das Rücktrittsrecht gegebenenfalls unverzüglich schriftlich ausüben.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verladung in Euro ab Freihafen, für Ersatzteile und Zubehör
jedoch ab Lager, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Kosten für Versand,
Verpackung, Zoll, Versicherung und dergleichen trägt der Besteller.
3.2. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Veränderung der Kosten durch Preisänderung bei unseren
Vorlieferanten, Änderungen oder Neueinführung der in Ziff. 3.1 genannten Kosten ein, so sind wir berechtigt,
bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, eine angemessene
Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem solchen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt, welcher gegebenenfalls unverzüglich schriftlich auszuüben ist.
3.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen.
3.4. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt fällig: 1/3 Anzahlung nach Eingang
der gegengezeichneten Auftragsbestätigung, 1/3 nach schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft der
Hauptteile und der Restbetrag 30 Tage nach Inbetriebnahme der Maschinen (n) jeweils bar ohne Abzug. Bei
Ersatzteilen und Zubehör ist der Gesamtbetrag 30 Tage nach der Lieferung fällig. In Fällen gemäß Ziff. 2.3.
Satz 4 wird die Anzahlung mit unserer Anforderung fällig.
3.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß
§ 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.6. Überweisungen gelten als Erfüllung erst mit Zahlungseingang auf einem unserer Konten. Sämtliche
Zahlungen werden zunächst auf die Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.
Der Besteller ist zu einer anderweitigen Bestimmung seiner Zahlung nicht berechtigt.
3.7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
4. Lieferzeit
4.1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
4.2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vom Besteller gegengezeichneten
Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Anderenfalls verlängert sich
die Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände unser Lager oder den
Freihafen verlassen haben oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft der Hauptteile schriftlich
mitgeteilt haben.
4.3. Keine der Parteien haftet für eine verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Pflichten aus einem
Vertragsverhältnis, sofern die Verspätung oder Nichterfüllung auf eine Ursache oder einen Umstand gleich
welcher Art zurückzuführen ist, die bzw. der außerhalb ihres Einflussbereichs liegt ("Höhere Gewalt"),
vorausgesetzt, diese Ursache oder dieser Umstand ist nicht durch Verschulden oder Fahrlässigkeit der
betreffenden Partei herbeigeführt worden. Wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, wird der Termin bzw. werden
die Termine für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen so lange aufgeschoben, wie infolge der Höheren
Gewalt erforderlich; besteht ein Fall Höherer Gewalt jedoch für einen Zeitraum von über dreißig (30) Tagen
fort, so ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis umgehend durch schriftliche Mitteilung an die andere
Partei zu kündigen. In einem solchen Fall stehen der anderen Partei keine Schadensersatzansprüche zu.
Jede Partei wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen eines Falls Höherer Gewalt
so gering wie möglich zu halten.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung oder
Teilleistung für den Besteller ersichtlich nicht von Interesse ist oder für ihn eine unzumutbare Benachteiligung
bedeuten würde. Teillieferungen oder Teilleistungen können sofort fakturiert werden.
4.5. Geraten wir in Lieferverzug, ohne dass ein Fall Höherer Gewalt besteht, hat uns der Besteller zunächst
eine angemessene Nachfrist zu setzen, die nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
zu verlangen, wobei insoweit Ziff. 8. gilt.
4.6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug und läßt er eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist
fruchtlos verstreichen, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir dem Besteller beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnen, bei
Einlagerung bei uns mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen mit Absendung der Liefergegenstände bzw. Übergabe an den
Frachtführer auf den Besteller über.
5.2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; jedoch sind wir in einem solchen Fall
verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers eine angemessene Versicherung der Liefergegenstände
zu bewirken.
Im übrigen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen
Transportschäden und andere Risiken zu versichern, falls nichts anderes vereinbart ist.
6. Gewährleistung
6.1. Wir gewährleisten die Freiheit der Liefergegenstände von Material- und Herstellungsfehlern. Wir haften
nicht dafür, dass die Liefergegenstände für einen vom Besteller beabsichtigten besonderen Zwecke geeignet
sind, der nicht Vertragsgegenstand ist. Es wird weiterhin keine Gewährleistung übernommen für:
6.1.1. ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Verwendung des Liefergegenstandes,
6.1.2. vom Besteller selbst oder vom Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten,
6.1.3. fehlerhafte Montage auch von Ersatzteilen oder Eigeninbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
6.1.4. natürliche Abnutzung,
6.1.5. Austauschwerkstoffe,
6.1.6. mangelhafte Bauarbeiten am Aufstellungsort und/oder ungeeigneter Aufbaugrund,
6.1.7. chemische, elektrochemische oder elektromagnetische Einflüsse, die nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass die Maschinen durch uns in Betrieb genommen wurden, dass nur
von uns autorisierte Werkstoffe und/oder Verschleißteile (Draht, Filter, Führungsteile etc.) verwendet wurden
und dass die Maschinen sachgerecht gemäß Herstellervorschrift gewartet wurden.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Der Besteller hat die Liefergegenstände bei Anlieferung auf
offensichtliche Mängel, insbesondere auf Transportschäden zu prüfen und uns ggf. unverzüglich schriftlich
anzuzeigen; später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen.
6.3. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6.4. Wenn ein Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
6.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen. Für weitergehende Ansprüche
des Bestellers gilt Ziff. 8.
6.6. Ist uns die Nacherfüllung aus Gründen nicht möglich, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere weil
er uns nicht die angemessene Zeit und/oder Gelegenheit zur Nacherfüllung einräumt, so werden wir von den
Gewährleistungsansprüchen für den betreffenden Mangel frei.
6.7. Geraten wir mit der Nachbesserung in Verzug, so kann der Besteller den Mangel nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist selbst oder durch sachkundige Dritte beseitigen und von uns Ersatz der dadurch
entstehenden Kosten verlangen. Dies gilt ebenfalls, wenn die sofortige Beseitigung eines Mangels aus
Gründen der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden dringend erforderlich
ist; ein solcher Fall ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.8. Gebrauchte Maschinen oder Teile werden von uns auf Funktion und Betriebssicherheit überprüft und
werden gekauft wie besichtigt. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung ist insoweit
auf arglistiges Verschweigen eines Mangels und Produkthaftungsfälle beschränkt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen des Bestellers tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
uns ab; die Abtretung nehmen wir an. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen gem. Ziff. 7.5. Satz 2 im eigenen Namen einzuziehen.
7.3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber den
Dritten anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen. Im übrigen hat der Besteller den Erlös aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jeweils sofort an uns abzuführen. Bei Zahlungseinstellung oder
Insolvenzantrag des Bestellers erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur
Einziehung der Forderungen.
7.4. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die notwendigen Informationen über die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der
Forderungen notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere bei Pfändungen, hat der Besteller den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen
und uns schriftlich zu benachrichtigen.
7.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder an Dritte zur Sicherheit zu
übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Während des Verzuges haftet er für ihren Untergang oder ihre Verschlechterung und ist
verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden oder Diebstahl ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
vergeblicher Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/der die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt noch kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
8. Haftung
8.1. Soweit das gesetzlich zulässig ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchen
Rechtsgründen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung
vertraglicher Hauptpflichten beruhen.
8.2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht
für entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter oder mittelbarer
Schäden und Folgeschäden. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung für garantierte Beschaffenheit der
Liefergegenstände, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder die nach vorstehender Ziff. 8.1. nicht
ausgeschlossenen Ansprüche.
8.3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die
uns gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.
8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
9. Allgemeines
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
9.2. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abgeschlossener Verträge unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen
Bestimmungen sollen vielmehr durch rechtswirksame Klauseln ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen
Sinngehalt der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung
etwaiger Regelungslücken.
9.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie von abgeschlossenen
Verträgen und Nebenabreden zu solchen Verträgen bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann
nur schriftlich verzichtet werden.
9.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz
des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.
10. Datenschutz
Wir beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung ist veröffentlich auf
unserer website www.sodick.de/Container/Datenschutz.html.
Stand: Februar 2019.